Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Grösser Transport
§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen der Grösser Transport, Inh. Ina Größer (nachfolgend „Auftragnehmer“) im Bereich:
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Fahrzeugtransport
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Fahrzeugüberführung auf eigener Achse
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Transport per Anhänger oder Transportfahrzeug
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internationale Transporte
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Neben- und Zusatzleistungen
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§2 Vertragsabschluss
Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt zustande durch:
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schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung
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oder tatsächliche Durchführung der Leistung
Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
§3 Leistungsumfang
Art und Umfang der Leistung ergeben sich ausschließlich aus dem bestätigten Auftrag.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Subunternehmer einzusetzen.
§4 Verkehrstauglichkeit und Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber garantiert ausdrücklich, dass das Fahrzeug:
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verkehrssicher ist
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fahrbereit ist
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den gesetzlichen Vorschriften entspricht
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keine erheblichen technischen Mängel aufweist
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über ausreichende Betriebsstoffe verfügt
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funktionstüchtige Bremsen besitzt
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über ausreichendes Reifenprofil verfügt
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine technische Prüfung vorzunehmen.Für Schäden oder Verzögerungen aufgrund technischer Mängel haftet ausschließlich der Auftraggeber.
§5 Zustandsprotokoll
Bei Übernahme und Übergabe wird ein digitales Zustandsprotokoll erstellt.
Dieses umfasst insbesondere:
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vorhandene Schäden
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Beulen
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Dellen
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Lackschäden
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sichtbare Mängel
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Kilometerstand (bei Überführung)
Maßgeblich für den Fahrzeugzustand ist ausschließlich das bei Übernahme und Übergabe erstellte digitale Zustandsprotokoll.
Nicht protokollierte Schäden sind von der Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
Maßgeblich für den Fahrzeugzustand ist ausschließlich das bei Übernahme und Übergabe erstellte digitale Zustandsprotokoll.
Nicht protokollierte Schäden sind von der Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzlich verursacht.
§6 Abstellgenehmigung ohne persönliche Anwesenheit
Erteilt der Auftraggeber eine ausdrückliche Abstellgenehmigung, endet die Obhut mit dokumentierter Abstellung.
Die Dokumentation umfasst:
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Datum
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Uhrzeit
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Standort
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fotografischen Nachweis
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Schlüsselhinterlegung
Mit dokumentierter Abstellung geht die Gefahr vollständig auf den Auftraggeber über.
Eine Haftung nach diesem Zeitpunkt ist ausgeschlossen.
§7 Überführung auf eigener Achse
Bei Überführung auf eigener Achse gilt:
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Der Auftraggeber garantiert das Bestehen einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Die Nutzung durch den Auftragnehmer ist versicherungsrechtlich gedeckt.
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Der Auftragnehmer haftet ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Keine Haftung besteht insbesondere für:
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Motorschäden
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Getriebeschäden
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Kupplungsschäden
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Turboladerschäden
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Elektronik- oder Steuergerätedefekte
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Überhitzungsschäden
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Verschleißschäden
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altersbedingte Defekte
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Folgeschäden technischer Art
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus fehlendem Versicherungsschutz resultieren.
§8 Lose Teile, Inventar und Zubehör
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass:
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keine losen Teile am Fahrzeug vorhanden sind
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Anbauteile ordnungsgemäß gesichert sind
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sich keine ungesicherten Gegenstände im Fahrzeug befinden
Insbesondere bei Wohnmobilen oder Wohnwagen ist sämtliches Inventar ordnungsgemäß zu sichern.
Für Schäden an:
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Inventar
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Zubehör
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Innenausstattung
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persönlichen Gegenständen
wird keine Haftung übernommen.
§9 Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers ist beschränkt auf Schäden, die nachweislich während der dokumentierten Obhut entstanden sind.
Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf:
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die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge gemäß HGB
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Eine darüber hinausgehende Haftung ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
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bei internationalen Transporten gemäß CMR
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sowie den Umfang der bestehenden Verkehrshaftungsversicherung
Keine Haftung besteht für:
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Vorschäden
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Wertminderung
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Nutzungsausfall
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mittelbare Schäden
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Folgeschäden
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höhere Gewalt
Keine Haftung besteht ferner für Schäden, die auf übliche Transport- und Witterungseinflüsse zurückzuführen sind (z. B. Steinschlag, leichte Verschmutzungen, übliche Bewegungs- oder Spannungsgeräusche).
§10 Termine und Verzögerungen
Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart.
Verzögerungen aufgrund von:
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Verkehr
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Witterung
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technischen Defekten
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behördlichen Maßnahmen
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höherer Gewalt
begründen keine Schadensersatzansprüche.
§11 Wartezeiten, Stand- und Lagerkosten
Wartezeiten von mehr als 15 Minuten gelten als zusätzliche kostenpflichtige Leistung.
Kann ein Fahrzeug nicht übernommen oder zugestellt werden, entstehen Stand- oder Lagerkosten.
§12 Stornierung / Rücktritt
Ein Rücktritt vom Vertrag ist jederzeit möglich.
Im Falle einer Stornierung werden folgende pauschalierte Entschädigungen fällig:
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mehr als 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin: 50 % der vereinbarten Vergütung
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48 bis 72 Stunden vor dem Termin: 60 % der vereinbarten Vergütung
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24 bis 48 Stunden vor dem Termin: 70 % der vereinbarten Vergütung
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weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder am Transporttag: 100 % der vereinbarten Vergütung
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nach bereits erfolgter Anfahrt: 100 % der vereinbarten Vergütung
Maßgeblich für die Fristberechnung ist der vereinbarte Abholtermin.
Bereits entstandene Fremdkosten (z. B. Maut, Fähren, Sondergenehmigungen, Reservierungen) sind unabhängig von der Stornopauschale vollständig zu erstatten.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§13 Internationale Transporte (CMR)
Bei grenzüberschreitenden Transporten gelten ergänzend die Vorschriften der CMR.
Zoll- und Exportdokumente sind vom Auftraggeber bereitzustellen.
§14 Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt ist der Auftragnehmer von Leistungspflichten und Haftung befreit.
§15 Gerichtsstand und Recht
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
§16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
